Egal ob im privaten oder beruflichen Umfeld: die Aufzeichnung und umso mehr das Abspielen (Veröffentlichung) von Gesprächen kann unzulässig sein. Wenngleich die Anfertigung eines Tonbandes zwecks Beweissicherung gerechtfertigt erscheinen mag, ist die Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen unabdingbar.
Dies hätte erst kürzlich einer Vorstandssekretärin die Entlassung erspart. Sie hat durch Liegenlassen ihres Handys im Büro (während ihrer Abwesenheit) ein Gespräch zwischen ihren Vorgesetzten aufgezeichnet. Der Dienstgeber hat davon Kenntnis erlangt und die Entlassung ausgesprochen, was schlussendlich auch vom Obersten Gerichtshof als rechtmäßig beurteilt wurde. Das Höchstgericht hat ausgeführt, dass die generelle, heimliche Aufnahme eines Gespräches eine Vertrauensunwürdigkeit begründen kann; die Aufzeichnung eines „fremden“ Gespräches stellt sogar eine gerichtliche Straftat (§ 120 StGB) dar.
Grundsätzlich ist es zwar nicht strafbar, Gespräche (an denen man selbst beteiligt ist) aufzunehmen. Wenn dies jedoch ohne Zustimmung des Gesprächspartners erfolgt, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vor. Trägt man sich mit dem Gedanken, ein derartiges „Beweismittel“ trotz alledem im Zuge eines Prozesses vorzuspielen, kommt dem Vorliegen eines sog. Beweisnotstandes größte Bedeutung zu. Nur wenn ohne Verwendung einer derartigen Überwachungsmaßnahme ein berechtigter Anspruch undurchsetzbar/kaum nachzuweisen wäre, kann eine Höherwertigkeit eigener subjektiver Interessen (im Vergleich zur Verletzung der Privatsphäre des anderen) bestehen. Ein klassischer Anwendungsfall dieser Thematik sind Scheidungsverfahren, im Zuge derer ein ehestörendes Verhalten aufgedeckt werden soll.
Das Abspielen von Tonaufnahmen will in jedem Fall gut überlegt sein, da es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes handeln muss und im Falle der Unzulässigkeit vom Gericht nicht verwertet werden darf.
Zur Erarbeitung einer bestmöglichen Beweisstrategie sowohl in wirtschaftlichen als auch privatrechtlichen Belangen stehen wir Ihnen jederzeit mit unserem Know-How zur Seite.
Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin