Traunseelaw Rechtstipp

Im Zuge einer Scheidung werden häufig Überwachungsmaßnahmen vorgenommen, um dem Partner eine vermutete Eheverfehlung nachzuweisen. Dass diese jedoch nicht ausufern dürfen, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.

Mag. Dr. Christoph MIZELLI

Nachdem die Frau ihrem Ehegatten mitgeteilt hatte, dass sie sich trennen wolle, hat dieser eine Videokamera im Wohnhaus, einen Peilsender sowie ein Tonaufnahmegerät in ihrem Auto installiert und Smartphone-Dateien von ihr ausgedruckt. Die überwachte Person hatte Angst vor ihrem Ehegatten, erlitt Panickattacken und durchlief eine mittelgradige depressive Episode, sodass ihr eine Psychotherapie empfohlen und Medikamente verschrieben wurden.

Sie beantragte eine einstweilige Verfügung, welche dem Mann den Aufenthalt in der bisheri-gen Ehewohnung und dessen unmittelbaren Umgebung verbot, ebenso jegliche Kontaktauf-nahme mit der Frau, insbesondere durch technische Mittel wie GPS-Tracker, Kameras und Mikrofone. Dagegen wurde ein Rechtsmittel mit der Begründung ergriffen, er habe an diesen Maßnahmen ein berechtigtes Interesse gehabt. In zweiter Instanz wurde diese Entscheidung bestätigt und hatte sich nunmehr der Obersten Gerichtshof mit dieser Causa zu befassen.

Die Höchstrichter haben die Rechtsansicht der Vorinstanzen vollinhaltlich bestätigt. Demnach ist die vom Ehegatten vorgenommene systematische, verdeckte, identifizierende technische Überwachung des höchstpersönlichen Lebensbereichs seiner Frau unzulässig. Es handle sich um schwerwiegende Vertrauensbrüche, unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre und sei diese Vorgangsweise mit dem Engagieren eines Privatdetektives nicht vergleichbar.

Scheidungsverfahren verlaufen oft äußerst emotional und hinterlassen psychische und manchmal sogar physische Wunden. Darunter leiden nicht nur die Noch-Ehepartner, sondern das gesamte familiäre Umfeld und insbesondere die Kinder. Aufgrund unserer langjährigen Praxis in Scheidungsverfahren können wir Ihnen helfen, gravierende Fehler zu vermeiden, Nerven zu schonen und Geld zu sparen.

 

 Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger