Traunseelaw Rechtstipp

Dieses Thema beschäftigt im Fall einer Trennung immer beide Seiten: einerseits, ob man sich den Kindesunterhalt leisten kann und andererseits ob der Kindesunterhalt ausreicht, um die Kinder zu versorgen.

Mag. Daniela Gruber

Grundsätzlich gilt, dass derjenige Elternteil, der die Kinder (überwiegend) betreut, hierdurch seinen Beitrag leistet. Der jeweils Andere schuldet Geldunterhalt und zwar solange, bis die Kinder selbsterhaltungsfähig sind. Ein typischer Irrtum, mit dem wir in der Praxis konfrontiert werden, ist die Annahme, dass dem Zahlenden nachgewiesen werden müsse, wofür der Kindesunterhalt ausgegeben wird; eine derartige Verpflichtung existiert nicht. Unrichtig ist auch, dass es bei der Höhe des Kindesunterhaltes auf das Einkommen/Vermögen des betreuenden Elternteiles ankäme. Nur bei gleichteiliger Betreuung und ähnlichem Einkommen beider Eltern kann der Unterhalt entfallen.

Zur Orientierung für die Unterhaltsberechnung dient die sog. Prozentwertmethode: je nach Alter des Kindes sind zw. 16 % und 22 % des monatl. Nettoeinkommens an Unterhalt zu be-zahlen. Dabei sind jedoch weitere Sorgepflichten (Kinder od. Ehepartner) zu berücksichtigen. Die Höhe des Unterhaltes ist in Österreich mit der sog. „Playboy-“/Luxusgrenze gedeckelt. Nach der Judikatur ist der Unterhalt verbindlich und kann (einvernehmlich zw. den Eltern) nicht reduziert werden.

Wenn es im Zuge der Ausübung des Kontaktrechtes durch den Unterhaltsschuldner zu weiteren Kosten (für z. B. Ausflüge, etc.) kommt, sind diese zusätzlich zu übernehmen.

Von der bewussten Einschränkung beruflicher Tätigkeiten zur Herabsetzung des Einkommens raten wir dringend ab, da in diesem Fall der sog. „Anspannungsgrundsatz“ zur Anwendung kommt. Es ist nämlich darauf abzustellen, was man (auch im Hinblick auf die Einkünfte der Vergangenheit) ins Verdienen bringen kann.

Wenngleich das Thema Unterhalt oft zu Streitigkeiten zwischen den Eltern führt, empfehlen wir dringend, die Kinder damit nicht zu belasten. Bei einer Trennung/Scheidung sollte – nach anwaltlicher Beratung – eine klare Regelung getroffen werden, um Konfliktpotential bestmöglich hintanzuhalten.

 

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin