Wundern Sie sich nicht, wenn Radfahrer im Kreuzungsbereich bei roter Ampel nach rechts abbiegen oder auch geradeaus fahren. Dies ist seit Inkrafttreten der Novelle mit 01.10.2022 bei Anbringung entsprechender Verkehrszeichen und vorherigem Anhalten im Kreuzungsbereich zulässig.

Mag. Daniela Gruber

Der Schutz von Rad-/Rollerfahrern wurde dahingehend ausgebaut, dass beim Überholen ein seitlicher Mindestabstand von 1,5 m (Ortgebiet) und 2 m (außerhalb des Ortsgebietes) ein-zuhalten ist. Lediglich bei einer Geschwindigkeit des Überholenden von weniger als 30 km/h kann dieser Seitenabstand – unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit – verringert werden. Unverändert gilt jedoch für Rad-/Rollerfahrer das Rechtsfahrgebot.

LKW-Lenker (über 3,5 Tonnen) sind im Ortsgebiet nunmehr verpflichtet, beim Rechtsabbiegen in Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn mit Fahrrad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Auf der Fahrbahn parkende Fahrzeuge dürfen in Radwege und Gehsteige nicht mehr hineinragen. Radwege dürfen generell nicht mehr blockiert werden; Gehsteige nur mehr für max. 10 Minuten Ladetätigkeit. Eine Mindestbreite von 1,5 Metern ist immer freizuhalten; dies gilt auch beim Aufstellen von Gegenständen (z.B. Blumentröge, Müllcontainer etc.).

Neu ist das Verkehrszeichen „Schulstraße“. Hierdurch kann das Verkehrsaufkommen im Bereich vor Schulen für den Fahrzeugverkehr (mit Ausnahmen für Schülertransporte, Einsatzfahrzeuge, etc.) verboten werden.

Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist nunmehr nicht nur zu Trainingszwecken (Rennräder), sondern generell auf allen Fahrbahnen mit zulässiger Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h erlaubt, sofern es das Verkehrsaufkommen zulässt, niemand am Überholen gehindert wird und es sich um keine Schienen- oder Vorrangstraßen handelt.

Als Erleichterung wurde das Abgehen vom sgn. Kumulationsprinzip beschlossen. Werden mehrere Verstöße gegen die Ausrüstungsbestimmung der Fahrradverordnung festgestellt, können Sie künftig nur mehr einmal bestraft werden.

Seien Sie wachsam, um sich vor empfindlichen Strafen und allfälligen Vormerkungen zu schützen!

 

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin