Klettern, sei es im Freien oder in der Halle, hat sich in den letzten Jahren zu einem beliebten und überwiegend sicheren Freizeitvergnügen entwickelt.

Mag. Daniela Gruber

Trotz alledem kommt es immer wieder zu Kletterunfällen, die meist schwerwiegende Konsequenzen zur Folge haben.

Ein Sicherungspartner haftet bspw. für den Schaden (seines Seilpartners) dann, wenn dieser ohne sein Fehlverhalten nicht eingetreten wäre und ihm darüber hinaus auch vorgeworfen werden kann. Diesbezüglich ist auf die Art des Verschuldens (leichte/grobe Fahrlässigkeit) ebenso abzustellen, wie auf den jeweiligen Ausbildungs-/Erfahrungsgrad. Wesentlich ist auch, sich mit den Fähigkeiten und Kenntnissen seines Seilpartners auseinanderzusetzen und die Routenplanung, Sicherheitscheck etc. im Vorfeld entsprechend gewissenhaft durchzuführen.

Den Bergführer kann bei einem Unfall die sogenannte Sachverständigenhaftung gemäß § 1299 ABGB, die aufgrund der speziellen Ausbildung einen strengeren Verschuldensmaßstab ansetzt, treffen.

Auch ein Betreiber einer Kletterhalle haftet für sein Verschulden bzw. jenes seiner Gehilfen. Eine Kletterhalle ist als Sportstätte anzusehen und wird üblicherweise gegen Entrichtung einer Gebühr benützt. Das daraus resultierende Vertragsverhältnis umfasst u.A. die Überlassung der Kletterwand samt den Klettergriffen und Sicherungspunkten für eine festgelegte Zeit. Der Betreiber muss die Kletterhalle in einem verkehrssicheren und gefahrlosen Zustand erhalten und die Benutzer vor erkennbaren Gefahren schützen. Die Übernahme des Sicherns ist dem Klet-terhallenbetreiber nicht zuzurechnen, sondern betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen den Kletterpartner untereinander. Grundsätzlich trifft jedoch jeden Bergsportler auch eine gewisse Eigenverantwortung!

Sollte es trotz guter Vorbereitung zu einem Unfall kommen, ist eine detaillierte und umfangreiche Unfallsaufnahme und Dokumentation (Lichtbilder) unerlässlich.

Für die Einschätzung diverser Haftungsrisken oder die Beurteilung konkreter Schadenersatzthemen stehen wir Ihnen mit unserem Know-how jederzeit gerne rechtlich zur Seite.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin