Durch das grundsätzlich sinnvolle Instrument der Kurzarbeit sollen am derzeit angespannten Arbeitsmarkt Massenkündigungen vermieden werden; dies bedeutet jedoch nicht, dass Kündigungen generell unzulässig wären.

Mag. Daniela Gruber

Zunächst löst die Inanspruchnahme der Kurzarbeit für den jeweiligen Unternehmer eine sogenannte Behaltepflicht aus; dies bedeutet, dass der Beschäftigungsstand meist bis einen Monat nach Beendigung der Kurzarbeit sichergestellt werden muss. Ausgeschlossen ist eine Dienstgeberkündigung trotz alledem nicht; sie kann jedoch zu einer sog. Auffüllpflicht führen, was zur Folge hat, dass anstelle des Gekündigten ein neuer Dienstnehmer einzustellen ist. Diese Verpflichtung kann jedoch entfallen und zwar bspw. bei Kündigung durch den Dienstnehmer selbst, bei berechtigter Entlassung durch den Dienstgeber, bei einer einvernehmlichen Kündigung (sofern der Dienstnehmer vor dieser Entscheidung vom Betriebsrat/Arbeiterkammer über die Rechtsfolgen beraten wurde) sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge Tod od. Pensionierung.

Wenn die vorangeführten Ausnahmen nicht vorliegen und die Auffüllpflicht ausgelöst wird, hat sich der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft um einen Nachfolger für den fehlenden Dienstnehmer zu bemühen, um eine allfällige Rückforderung der in Anspruch genommenen Begünstigungen hintanzuhalten.

Wenn die Weiterbeschäftigung gewisser Dienstnehmer aufgrund der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens nicht mehr möglich und zumutbar ist, kann die Auffüllpflicht bei Dienstgeberkündigungen durch die Zustimmung der Gewerkschaft sowie des Regionalbeirates des AMS abgewendet werden.

Da es noch keine abschließend konsequente Linie des Höchstgerichtes zu diesem Thema gibt, empfehlen wir bei allfälligen Unklarheiten zum Thema Kündigung während der Kurzarbeit – für beide Seiten – eine fundierte Rechtsberatung. Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen für eine rechtswirksame Kündigung und stehen Ihnen selbstverständlich auch mit Tipps zur Vermeidung allfälliger Rückforderungsansprüche zur Verfügung.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin