Insbesondere im Spätsommer, wenn die Tage oft nebelig beginnen und die Abenddämmerung bereits früher einsetzt, ist eine Vielzahl von Wildunfällen zu verzeichnen. Neben einer ent-sprechend angepassten Fahrweise und erhöhten Aufmerksamkeit gilt es beim Zusammentref-fen mit (Wild-)Tieren auch rechtlich einiges zu beachten:

Mag. Daniela Gruber

Riskante Ausweichmanöver sind immer zu unterlassen, da die Folgen beim Abkommen in den Straßengraben oder in den Gegenverkehr weitaus dramatischer ausfallen als bei einem Zusammenstoß mit einem Wildtier. Vollbremsungen sind nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes nur dann vertretbar, wenn es keinen Nachfolgeverkehr gibt. Nach der Straßenverkehrsordnung gilt prinzipiell, dass ein Fahrzeuglenker nicht jäh und für den nachfolgenden Lenker überraschend abbremsen darf. Wer folglich wegen eines Tieres plötzlich bremst, riskiert bei einem Auffahrunfall ein Mitverschulden. Je nach Größe des betreffenden Tieres kann eine Vollbremsung zur Abwendung eines Personenschadens gerechtfertigt sein. Bei Kleintieren (wie z.B. Hasen) wird eine gerechtfertigte Vollbremsung zum Nachteil des Nachfolgeverkehrs von der ständigen Judikatur ausdrücklich verneint; dies selbst dann, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker einen zu geringen Abstand einhält.

Wildunfälle müssen immer bei der örtlichen Polizei gemeldet werden; auch wenn das Tier nach dem Anfahren geflüchtet ist. Im Übrigen besteht auch die Verpflichtung, einem verletzten Tier Hilfe zu leisten und es nicht einfach liegen zu lassen; dies wäre nicht nur ethisch unvertretbar, sondern schlichtweg auch als Tierquälerei strafrechtlich relevant. Zu beachten ist jedoch, dass verletzte Tiere nicht mitgenommen werden sollten, da hierdurch das Delikt des Diebstahles verwirklicht werden könnte.

Anders gelagert ist die Haftungsfrage bei Kollisionen mit Haus- und Nutztieren. In einem solchen Fall ist immer auch auf eine ordnungsgemäße Verwahrung (seitens des Tierhalters) abzustellen.

Egal mit welcher Schadenersatzkonstellation Sie konfrontiert sind – wir beraten Sie gerne.

 

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin