Traunseelaw Rechtstipp

Zu Fuß gehen war gestern; heute werden – sowohl von Kindern als auch Erwachsenen – unterschiedlichste Hilfsmittel für eine rasche Fortbewegung eingesetzt.

Mag. Daniela Gruber

Bestimmte Kleinfahrzeuge (z. B. Mikroscooter, Hoverboards, Tretroller, Skateboards, Kinderfahrräder, etc.) zählen zu den sog. fahrzeugähnlichen Spielzeugen und dürfen auf Gehsteigen sowie Wohn- oder Spielstraßen benützt werden, sofern weder der angrenzende Verkehr noch Fußgänger(innen) gefährdet werden und ein angepasstes Tempo eingehalten wird (siehe § 88 neu StVO; in Kraft seit 01.04.2019). Die Fahrbahn oder Radwege sind tabu.

Fahrräder und sog. E-Bikes (max. Geschwindigkeit 25 km/h) dürfen bekanntlich auf der Straße verwendet werden. Ist jedoch eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benützt werden. Für Radfahrer(innen) gilt ein Alkohollimit von 0,8 ‰ und ist selbstverständlich auch das Lenken eines Fahrrades in einem durch Drogen beeinträchtigten Zustand verboten. Für den Fall, dass die Behörde die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit feststellen sollte, kann einem(r) Radfahrer(in) auch der Kfz-Führerschein entzogen werden.

Für den, im Trend liegenden, „E-Scooter“ gelten die gleichen Regeln wie für (E-)Fahrräder und ist ein vorhandener Radweg immer zu benützen. Nur wenn ein solcher nicht vorhanden ist, darf auf die Straße ausgewichen werden. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h wird ein E-Roller als Motorfahrrad definiert und ist eine Typisierung, Zulassung, Versicherung sowie ein entsprechender Führerschein (der Klasse AM oder B) erforderlich.

Um bei einem Unfall und möglichen Haftungs- sowie Schadenersatzthemen keine bösen Überraschungen zu erleben, ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung (z. B. Privathaftpflichtversicherung; welche häufig in der Haushaltsversicherung integriert ist) empfehlenswert. Sollte unklar sein, wer den Unfall versursacht hat und welche Folgen sich daraus ergeben, stehen wir Ihnen mit einer qualifizierten Rechtsberatung und Begleitung jederzeit gerne zur Seite.

 

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin