Traunseelaw Rechtstipp

Zum Jahreswechsel werden in Österreich – im wahrsten Sinne des Wortes – mehrere Millionen Euro verpulvert. Es werden Feuerwerkskörper abgeschossen, wobei man das damit verbundene Risiko meist völlig außer Acht lässt. Jedes Jahr gibt es nicht nur Schwerstverletzte und Tote sondern auch erhebliche Sachschäden, hervorgerufen durch unsachgemäß abgefeuerte Raketen.

Mag. Dr. Christoph MIZELLIIm Jahr 2018 war mit dieser Thematik auch der Oberste Gerichtshof beschäftigt. Anlassfall war der Vollbrand einer Thujenhecke zum Jahreswechsel 2013/2014. Die Kläger begehrten einen Betrag in Höhe von € 9.089,30 aus dem Titel des Schadenersatzes mit der Begründung, dass die drei Beklagten Silvesterraketen unsachgemäß abgefeuert hätten. Dadurch geriet die Thujenhecke auf dem Nachbargrundstück in Brand. Strittig war insbesondere, ob sämtliche am Abschießen der Raketen beteiligten Personen gemeinsam für diesen Schaden haften.

Abgeschossen wurden Feuerwerkskörper der Kategorie F2, die grundsätzlich keine große Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen und zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Nach den Bestimmungen des Pyrotechnikgesetzes ist die Verwendung dieser Feuerwerkskörper im Ortsgebiet verboten. Eine Ausnahme von diesem Verbot könnte vom Bürgermeister verordnet werden, im gegenständlichen Fall gab es jedoch keine entsprechende Verordnung.

Obwohl der Drittbeklagte keinen Abschuss einer Rakete vornahm, welcher zum Brand führte, wurde er verurteilt, gemeinsam mit seinen Freunden Schadenersatz zu leisten. Nach der Argumentation der Höchstrichter bestand Einvernehmen zwischen den drei Freunden, das Abschießen von Feuerwerkskörpern gemeinsam vorzunehmen. Durch das einverständliche gemeinsame Vorgehen habe der Drittbeklagte einen sogenannten psychischen Tatbeitrag geleistet und genüge dies für die Kausalität, so die Urteilsbegründung. Insbesondere bei Handlungen, welche durch eine gewisse Gruppendynamik beeinflusst sind, sollte man also besonders vorsichtig vorgehen.

 

Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger