Traunseelaw Rechtstipp

Die Weihnachtszeit kommt näher und damit auch die Frage, wie man seine Liebsten am besten mit passenden Geschenken überraschen kann. Wenn dem Beschenkten das Geschenk nicht passt oder gefällt, drängen sich viele Rechtsfragen auf.

Mag. Daniela Gruber

Grundsätzlich gibt es kein gesetzlich verankertes Recht auf Umtausch von Gegenständen, die im stationären Handel erworben werden. Anders ist die Situation im Falle von Online-Käufen (Fernabsatz); dort gilt ein Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen.

Im Handel empfiehlt sich auch aufgrund der Zeitspanne bis zu einem allfälligen Umtausch/Rückgabe die ausdrückliche Vereinbarung eines Umtauschrechtes, welches entsprechend dokumentiert werden sollte.

Die allgemeinen Gewährleistungsbestimmungen gehen jedenfalls auf den Beschenkten über und bedeuten das Einstehenmüssen der Händler für Mängel an der jeweiligen Sache (zum Zeitpunkt der Übergabe/Verkauf). Dieses Recht darf gegenüber Konsumenten nicht beschränkt werden. Bei beweglichen Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Tritt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf ein Mangel auf, wird vermutet, dass dieser bereits bei Übergabe vorhanden war. In diesem Fall muss also der Verkäufer beweisen, dass die Sache im Ankaufszeitpunkt mangelfrei war! Danach muss der Käufer beweisen, dass die Sache bereits bei der Übergabe einen Mangel hatte.

Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer entweder eine kostenlose Behebung (Verbesserung) verlangen oder einen Austausch auf ein mängelfreies Produkt verlangen.

Bei einem geringfügigen Mangel kann auch eine Preisminderung geltend gemacht werden oder in Ausnahmefällen das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden (Wandlung).

Es empfiehlt sich jedenfalls, die Geschenke umgehend auf deren mangelfreien Zustand zu überprüfen und gegebenenfalls auch die Originalverpackung in der ersten Zeit aufzubewahren.

Ungeachtet der Geschenkthematik wünschen wir, die Mizelli Gruber Rechtsanwälte GesbR, Ihnen und Ihrer Familie schon jetzt eine schöne Weihnachtszeit und alles Gute für 2019.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin