Für erhebliche Aufregung hat vor kurzem ein Urteil des Obersten Gerichtshofes gesorgt, mit welchem ein fremdhändiges Testament für ungültig erklärt wurde. Dies hatte ein mediales Rauschen im Blätterwald zur Folge, wobei in einer kleinformatigen Zeitung sogar die Frage gestellt wurde, ob nicht tausende Testamente in Österreich ungültig sind. Dem ist zum Glück nicht so.

Mag. Dr. Christoph MIZELLIBeim Verfassen eines Testamentes sind gewisse Formvorschriften zwingend einzuhalten. Dies soll einerseits dem Erblasser die Bedeutung seiner letztwilligen Erklärung bewusst machen, andererseits sollen Streitigkeiten vermieden werden. Selbst bei klarem und eindeutig erweisbarem Willem des Erblassers ist ein Testament ungültig, wenn diese Formvorschriften nicht gewahrt wurden.

Beim fremdhändigen Testament muss der Erblasser seinen letzten Willen, der von einer anderen Person niedergeschrieben wurde, eigenhändig unterfertigen. Des Weiteren müssen drei Testamentszeugen immer auf der Urkunde selbst mit einem auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz unterschreiben.

Befindet sich der Text auf einem einzigen Blatt Papier, müssen auf dieser Urkunde die Zeugen unterfertigen. Im gegenständlichen Fall haben die Zeugen auf einem leeren Blatt unterschrieben, welches mittels einer Büroklammer an das Testament geheftet wurde. Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof das fremdhändige Testament als formungültig erklärt. Dies hatte weitreichende Folgen. Die Erblasserin hatte nämlich ihre Tochter auf den Pflichtteil gesetzt und ihre Freundin zur Alleinerbin bestimmt. Aufgrund des ungültigen Testamentes trat die gesetzliche Erbfolge ein und wurde die Tochter Alleinerbin.

Am häufigsten kommt das eigenhändige Testament vor. Dieses muss vom Erblasser selbst handschriftlich verfasst und am Ende des Testamentes von ihm unterschrieben werden. Sehr häufig passieren bei dieser Testamentsform Fehler und liegt dann ein formungültiges Testament vor, welches weitreichende Folgen hat. Um dies zu verhindern, stehen wir Ihnen im Rahmen einer anwaltlichen Beratung gerne zur Seite.

Mag. Dr. Christoph MIZELLI
Rechtsanwalt und Strafverteidiger