Wer ein Fahrzeug mit einem Alkoholgehalt im Blut von 0,5 ‰ bis 0,79 ‰ lenkt, riskiert eine Verwaltungsstrafe sowie eine Vormerkung im Führerscheinregister.

Mag. Daniela GruberZu einem Führerscheinentzug kommt es in diesem Bereich bei der ersten Übertretung in der Regel nicht. Mit drastischen Strafverschärfungen ist jedoch bei Wiederholungstätern zu rechnen und richtet sich sowohl die Entzugsdauer, die Höhe der Strafe als auch die behördlichen Maßnahmen (wie z. B. Nachschulung) nach dem Ausmaß der Alkoholisierung. Wer von einem entsprechend geschulten Organ zu einem „Alko-Test“ aufgefordert wird, sollte nicht verweigern, da diesfalls eine hohe Strafe (unter Annahme einer beträchtlichen Alkoholisierung) verhängt werden kann. Sollten Zweifel am Messergebnis bestehen, wäre auf eigenes Betreiben ein Spital zwecks Abgabe einer Blutprobe (zwecks Beweissicherung) aufzusuchen.

Interessant ist ein aktuelles Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2017/02/0138), wonach jeder, der zu einer Untersuchung der Atemluft von einem entsprechend geschulten Organ aufgefordert wird, dieser Verpflichtung nachzukommen hat, auch wenn die Aufforderung nicht zwingend mit der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in Verbindung steht. Die betreffenden Organe sind demnach auch beim Verdacht, dass in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt wird oder wurde, zur Überprüfung mittels „Alko-Test“ berechtigt.

Die Konsequenzen einer festgestellten Beeinträchtigung (der Fahrtüchtigkeit) durch Drogen sind ähnlich wie jene einer Alkoholisierung und empfiehlt es sich auch in einem solchen Fall – insb. zur Vermeidung von Strafen infolge Verweigerung von Überprüfungsmaßnahmen – mit den betreffenden Behörden zu kooperieren.

Das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkohol-/Drogeneinfluss kann für den/die Lenker/in auch drastische finanzielle Auswirkungen haben, da die Haftpflichtversicherung pro Obliegenheitsverletzung einen übernommenen Schaden bis € 11.000,00 auf dem Regressweg zurückfordern kann.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin