Traunseelaw Rechtstipp

In unserer Region grenzen häufig Waldgrundstücke an öffentliche Straßen an und stellt sich insbesondere aus der Sicht des Waldeigentümers oftmals die Frage, in wie weit eine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Wald bzw. herabstürzenden Bäumen und Ästen stehen, schlagend werden kann.

Mag. Daniela GRUBERGrundsätzlich haben Baumbesitzer für die Sicherheit ihrer Bäume Sorge zu tragen und allfällige Gefahrenquellen abzusichern. Um im Schadensfall eine Haftung abzuwenden, ist vom Baumbesitzer nachzuweisen (Entlastungsbeweis), dass er alle Vorkehrungen und Kontrollmaßnamen, die nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind, gesetzt hat. Verkehrssicherungspflichten treffen aber nicht nur denjenigen, der eine Gefahrenquelle schafft (aktiv), sondern auch den, der eine Gefahrenquelle in seinem Besitz bestehen lässt (passiv).

Bäume sind aber nicht grundsätzlich als gefährlich anzusehen, nur weil sie bei entsprechender Einwirkung (wie bspw. durch Wind, Schnee, etc.) umstürzen oder brechen können.

Genau aus diesem Grund weicht das österreichische Forstgesetz 1975 – ähnlich wie § 1319 a ABGB – im Falle von Waldeigentümern insofern von den allgemeinen Haftungsgrundsätzen ab, als dort eine Haftung nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, normiert ist. Maßstab für die Abgrenzung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist der „erfahrene Waldarbeiter / -besitzer“. Diese Person muss die „typischen Fähigkeiten“ seines Berufsstandes haben und daher wissen, wie man Bäume fachgerecht fällt, pflegt sowie beurteilt; er muss aber keine außergewöhnlichen Fähigkeiten besitzen oder eine einschlägige, forsttechnische Ausbildung absolvieren. In der Praxis wird demnach zunächst die Erfahrung des Waldeigentümers sowie die Erkennbarkeit einer Gefahrenquelle (bspw. schadhafter Baum) und in weiterer Folge die gesetzten Maßnahmen beurteilt.

Grundsätzlich ist bei der Beantwortung derartiger Haftungsfragen immer auf den Einzelfall abzustellen und der jeweilige Sachverhalt einer detaillierten, rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Mag. Daniela GRUBER
Rechtsanwältin und Strafverteidigerin